Allgemeine Informationen zu anderen Rechtsbieten

Weitere Gebiete

Nachstehend haben wir Informationen zu anderen Gebieten zusammengestellt.

In der Praxis bedeutsam sind die Vorschriften über Arbeitnehmererfindungen. Hierzu gehören insbesondere Erfindungen, die von Arbeitnehmern in ständigen Arbeitsverhältnissen gemacht werden. Besondere Regelungen gibt es für Angehörige von Hochschulen und des öffentlichen Dienstes sowie im Falle einer Insolvenz. Für Organe von Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer Aktiengesellschaft) gilt das Arbeitnehmererfindergesetz nicht.

Der Erfinder, der in einem Unternehmen angestellt ist, hat grundsätzlich Erfindungen, die er macht, unverzüglich schriftlich mit gesondertem Schreiben als „Diensterfindung“ zu melden. Dies gilt auch dann, wenn er eine sogenannte „freie Erfindung“ macht, damit der Arbeitgeber sich hierzu eine eigene Meinung bilden und das Vorliegen einer freien Erfindung bestreiten kann; nur wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist, entfällt diese Verpflichtung ausnahmsweise.

Der Arbeitgeber wird in der Regel zunächst den Eingang der Erfindungsmeldung bestätigen. Innerhalb einer Frist von vier Monaten muss der Arbeitgeber dem Diensterfinder mitteilen, ob er die Erfindung
(a) unbeschränkt in Anspruch nimmt;
(b) beschränkt in Anspruch nimmt; oder
(c) freigibt;
wobei keine Antwort innerhalb der Frist in der Regel gleichbedeutend ist mit einer unbeschränkten Inanspruchnahme (Rechtslage seit 2009). Im Falle der Meldung einer freien Erfindung beträgt die Frist des Arbeitgebers zum schriftlichen Bestreiten nur 3 Monate.

Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung beschränkt in Anspruch, obliegt die Entscheidung über die Anmeldungsstrategie alleine dem Diensterfinder, denn auch die beschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung steht dem Erfinder zu. Dem Arbeitgeber verbleibt lediglich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung.

Bei einer freien Erfindung hat der Arbeitnehmererfinder, solange sein Arbeitsverhältnis andauert, seinem Arbeitgeber zumindest ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der freien Erfindung gegen angemessene Vergütung anzubieten, das der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten annehmen kann. Dies gilt nicht bei frei gewordenen Diensterfindungen.

Der in der Praxis häufigste Fall ist die unbeschränkte Inanspruchnahme. Dann geht das Recht an der Erfindung auf den Arbeitgeber über, der im Gegenzug dazu verpflichtet ist, im Inland eine Schutzrechtsanmeldung zu hinterlegen, in der Regel als Patent, wenn nicht ein Gebrauchsmuster zweckdienlicher erscheint. Ausnahmen hiervon sind möglich bei Betriebsgeheimnissen oder mit Einwilligung des Arbeitnehmers.

Bei unbeschränkter Inanspruchnahme treffen den Arbeitgeber eine Reihe von weiteren Pflichten:

  • Der Arbeitgeber muss den Diensterfinder über den Fortgang des Verfahrens unterrichten
  • Der Arbeitgeber muss dem Diensterfinder rechtzeitig die Einreichung von Nachanmeldungen im Ausland überall dort anbieten, wo er selber keine Schutzrechte anmeldet.
  • Der Arbeitgeber muss dem Diensterfinder die Übernahme und Weiterführung von Schutzrechten anbieten, die der Arbeitgeber aufgeben möchte, es sei denn der Diensterfinder ist bereits vollständig für das aufzugebende Schutzrecht vergütet worden.
  • Schließlich muss der Arbeitgeber im Umfang seiner Nutzung dem Diensterfinder eine Vergütung zahlen.

Die Berechnung der Erfindervergütung und die diesbezügliche Rechnungslegung durch den Arbeitgeber sind recht aufwendig und können nach verschiedenen Methoden erfolgen. Bei rein intern genutzten Diensterfindungen (z.B. Verfahrenspatent) wird oft die Methode der Ermittlung des betrieblichen Nutzens herangezogen, die faktisch einem Vergleich vorher/nachher entspricht. Bei Produkten wird häufig die Methode der Lizenzanalogie genutzt, die darauf beruht, dass dem Diensterfinder ein Teil desjenigen Betrages zusteht, den ein fremder Patentinhaber als Lizenzzahlung erlöst haben würde. Hierbei ist auf die weit verbreitete Anwendung der sogenannten Abstaffelungstabelle hinzuweisen.

Für die genaue Ermittlung der Höhe der Vergütung gehen weitere fallspezifische Parameter wie die Stellung der Aufgabe, die Lösung der Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmer-Erfinders im Betrieb des Arbeitgebers in die Berechnung ein. Je nach Einschätzung sind zum Teil sehr unterschiedliche Meinungen zur Höhe der Vergütung vertretbar, wobei sich beide Seiten häufig auf eine pauschale Abfindung einigen.

Neben den benutzten Patenten kann, wenn der Betrieb des Arbeitgebers davon einen Nutzen hat, ausnahmsweise auch ein an sich nicht benutztes Patent vergütungspflichtig sein (Sperrpatent). Umgekehrt ist bei mehreren Schutzrechten, die denselben Umsatz in einem Produkt berühren, die Zusammenfassung mehrerer Patente zu Schutzrechtskomplexen zulässig, wodurch de facto die Vergütung unter mehreren Patenten aufzuteilen ist. Der Arbeitgeber kann im Falle nicht erteilter Schutzrechte die Hälfte der Vergütung bis zur Erteilung zurückhalten.

Bei vielen mittelständischen Unternehmen sind Erfindervergütungen nur teilweise oder sogar überhaupt nicht zur Auszahlung gelangt. Hier ist es regelmäßig zulässig, für die in der Vergangenheit fällig gewordenen Vergütungen Rückstellungen zu bilden.

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie in Bezug auf das Arbeitnehmererfindungsrecht beraten können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Ein Schutzrecht gibt dem Inhaber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Verwertung. Ein Schutzrecht zu besitzen heißt allerdings nicht, dass man durch das Schutzrecht eine amtliche Garantie auf einen wirtschaftlichen Gewinn erhält. Ob eine Erfindung sich gut verwerten lässt und einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, das entscheidet letztendlich nur der Markt.

Doch auch von einem unmittelbaren finanziellen Gewinn abgesehen bringt ein Schutzrecht Vorteile und erfüllt wichtige Aufgaben bei einer Lizenzvergabe oder bei dem Technologie-Transfer. Beim Einwerben von Aufträgen etwa in der Auftragsforschung spielt die Darstellung der eigenen Vorarbeiten im Rahmen von Gutachtersitzungen und bei der Angebotsabgabe eine wichtige Rolle. Schon deshalb ist ein vorangegangener Schutz des eigenen Know-how wichtig. Schutzrechte signalisieren, dass man auf dem betreffenden Gebiet anwendungsnah arbeitet, bereits Vorarbeiten geleistet hat und damit über entsprechende Erfahrung verfügt. Gegenüber öffentlichen Geldgebern dokumentiert ein Schutzrecht die wirtschaftsnahe Tätigkeit und innovative Kraft eines Antragstellers bei der Vergabe von Fördermitteln.

Insgesamt gesehen sind der Schutz der eigenen Erfindung vor Nachahmung, der motivierende Effekt für den Erfinder und die mit der Schutz verbundene Publikumswirksamkeit wichtige Brückenelemente beim Übergang von der Forschungstätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung einer Innovation.

Die Vergabe von Lizenzen und der Technologietransfer, beispielsweise im Rahmen von Kooperationen oder Auftragsforschung und auch Lohnfertigung, erfordert eine schriftliche Vereinbarung mit anderen Parteien. Parteien können Einzelpersonen („natürliche Personen“) und Firmen, Institutionen oder auch Behörden („juristische Personen“) sein. Bei dem Abschluss solcher Vereinbarungen sind die Rechte und Pflichten der Parteien sorgfältig zu definieren. Hierbei sind die Schutzrechtslage und die kartellrechtlichen Vorschriften besonders zu beachten.

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie bei der Abfassung und Verhandlung von Lizenzverträgen unterstützen können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt), wie z.B. literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Filme und Rundfunksendungen. Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Urheberrecht muss nicht angemeldet werden und steht dem Urheber und dessen Erben zu, sobald ein Werk einmal auf einem Medium festgehalten worden ist.

Das Urheberrecht dient schwerpunktmäßig dem Schutz schöpferischer Leistungen – dabei wird der zweckfreien Kunst schnell die Urheberrechtsschutzfähigkeit zugesprochen. Bei der Angewandten Kunst (Design) kommt ein urheberrechtlicher Schutz so gut wie nie in Frage – dort hilft dann das Geschmacksmuster.

Auch zum Schutz von Computerprogrammen enthält das Urhebergesetz Regelungen. Diese sind Gegenstand patentanwaltlicher Beratungspraxis.

Der Urheberschutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Urheberrecht ist ein höchstpersönliches Recht was bedeutet, dass das Urheberrecht als solches in Deutschland nicht übertragen werden kann. Der Urheber kann „lediglich“ Nutzungsrechte einräumen.

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie in Bezug auf das Urheberrecht beraten können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Viele Fragestellungen im Urheberrecht fallen nicht mehr in das Beratungsspektrum von Patentanwälten, wir arbeiten dann fallbezogen mit einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei zusammen.

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen. Eine Pflanzensorte ist danach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschl. Samen) einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, jedoch gelten für geschützte Inzuchtlinien zur Schaffung von Hybriden besondere Schutzwirkungen. Seit 1997 fallen auch im Wesentlichen abgeleitete Sorten, d.h. unterscheidbare Sorten, die aus einer geschützten Sorte hervorgegangen und ihr „wesentlich“ ähnlich sind, unter die Schutzwirkung. Auch ist seitdem der Nachbau im eigenen Betrieb unter bestimmten Bedingungen lizenzpflichtig. Die Erteilung von Sortenschutzrechten nach dem Sortenschutzgesetz und dem Sortenzulassungsgesetz liegt in der Verantwortung des Bundessortenamtes und nicht des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Die Aufgaben des Bundessortenamtes im Einzelnen:

  • Erteilung des Sortenschutzes für neue Pflanzensorten
  • Zulassung von Pflanzensorten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut
  • Überwachung der Erhaltung der geschützten und zugelassenen Sorten. Veröffentlichung von beschreibenden Sortenlisten als Entscheidungshilfe für die Beratung, Handel und Praxis
  • Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Weiterentwicklung von sorten- und saatgutbezüglichen Regelungen einschl. Entwicklungshilfe, nationale Zusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit mit entsprechenden Stellen,
  • Herausgabe des Blattes für Sortenwesen als Amtsblatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes
  • Koordinierungsstelle des Bundes zu den Saatgutanerkennungs- und Saatgutverkehrskontrollstellen der Bundesländer und des Auslandes

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie in Bezug auf den Sortenschutz beraten können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Nach dem Halbleiterschutzgesetz können sog. Topographien, das sind dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, beispielsweise Mikrochips, geschützt werden. Keine Rolle spielt hierbei die technische Funktion oder der materielle Aufbau eines Halbleitererzeugnisses. Es geht ausschließlich um dessen geometrische Gestaltung. Die Anmeldung einer Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt durch Einreichen eines Antrags auf Eintragung des Schutzes der Topographie in ein entsprechendes Register, die Rolle für Topographien. Neben dem Antrag auf Eintragung muss die Anmeldung Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie enthalten. Wie beim Gebrauchsmuster führt das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung keine materiell-rechtliche Prüfung der angemeldeten Topographie durch. Der Schutz einer Topographie dauert 10 Jahre.

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie in Bezug auf Halbleiter-Topographien beraten können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Grundsätzlich gelten für den Rechtsverkehr im Internet dieselben Gesetze wie sonst auch. Sonderprobleme treten aber z.B. bei grenzüberschreitenden Handlungen auf.

Ein häufig dem Internetrecht zugeordnetes, tatsächlich aber kennzeichenrechtliches Problem sind die Internetdomänen (z.B. mitwohnzentrale.de), auf die die für den Markenschutz entwickelten Grundsätze regelmäßig Anwendung finden. Auch Metatags, die die Marke eines Dritten darstellen, werden nach den Grundsätzen des Markenrechts behandelt.

Im Internet kann durchaus auch die Verletzung eines Patents erfolgen – so haben sich verschiedene Unternehmen bestimmte Abläufe, z.B. im Zusammenhang mit einem Onlineshop, patentieren lassen.

Schließlich ist noch streitig, ob der Internetauftritt dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist – da ein Urheberrecht aber häufig mangels Schöpfungscharakters zu verneinen sein wird, ist der Versuch, sich den Schutz durch Registrieren eines Geschmacksmusters zu sichern, möglicherweise hilfreich.

Auch software-urheberrechtliche Vorschriften sind im Internet zu beachten.

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie in Bezug auf Internetdomänen beraten können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Zahlreiche weitere Fragestellungen im Internetrecht liegen außerhalb des Beratungsspektrums von Patentanwälten – in diesen Fällen arbeiten wir mit entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten zusammen.

Wenn Unternehmen oder Teile von Unternehmen verkauft werden (Transaktionen), dann wird dem Erwerber oder Interessenten in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer sogenannten Due Diligence die Werthaltigkeit und die Risiken des Erwerbs zu untersuchen.

In vielen Fällen erfordert die Due Diligence der Intellectual Property („IP“) Portfolios ein vertieftes Verständnis nicht nur der rechtlichen Verhältnisse, sondern auch der Technik, wenn es zum Beispiel um die Beurteilung möglicher Schutzrechtsverletzungen geht oder wenn zu klären ist, ob Ansprüche aus einem Patent oder einem Lizenzvertrag bestehen.

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie in Bezug auf eine IP Due Diligence unterstützen können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Der Name ist nach § 12 BGB geschützt. Der Name des Unternehmens ist dessen Firma. Die Firma ist eines der Kennzeichenrechte, die mit dem Markenrecht kollidieren können.

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie beraten können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Das derzeit geltende Produkthaftungsrecht nimmt grundsätzlich den Hersteller in die Haftung auf Schadenersatz. Wenig bekannt ist hingegen die Vorschrift (§4 Abs. 1 ProdHaftG), dass als Hersteller auch der gilt, der sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Dies bedeutet zum Beispiel bei einem Lizenzvertrag über die Benutzung einer Marke die Haftung des Lizenzgebers.

Was tun wenn ein Wettbewerber ein Geschäftmodell abkupfert, Ihre Produkte bei Kunden schlechtredet oder zu Ihren Maschinen passende Ersatzteile liefert? Hier versagen häufig die gewerblichen Schutzrechte – das Wettbewerbsrecht als Ergänzung ermöglicht aber manchmal trotzdem, gegen solche unlauteren Trittbrettfahrer vorzugehen.

Wenn Sie wissen möchten, wie wir Sie in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche beraten können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Zahlreiche wettbewerbsrechtliche Fragestellungen liegen auch außerhalb des Beratungsspektrums von Patentanwälten – in diesen Fällen arbeiten wir mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammen.

Neben den Vorschriften über Zusammenschlüsse von Unternehmen regelt das Kartellrecht auch Wettbewerbsbeschränkungen auf Grund von Absprachen zwischen Unternehmen. Diese liegen z.B. bei Lizenzverträgen regelmäßig vor. Hier sind die einschlägigen Bestimmungen des deutschen und des europäischen Kartellrechts zu beachten.

Dies ist kein Gebiet, auf dem Patentanwälte beraten. Relevant kann es aber werden, wenn Unternehmen ihre Schutzrechtsangelegenheiten in eine eigene Gesellschaft ausgliedern, was durchaus sinnvoll sein kann. Bedeutsam ist das Gesellschaftsrecht insbesondere bei der Gründung von technologieorientierten Unternehmen (Start-up), deren wesentliches Asset ein Patent schützt. Ferner sind bei der Firma, also dem Namen des Unternehmens, mögliche Kollisionen mit bestehenden Kennzeichnungsrechten, insbesondere Marken, zu beachten.

Mit dem Arbeitsrecht hängt insbesondere das Recht der Arbeitnehmererfinder und ihrer Vergütung zusammen. Gerade beim Ausscheiden aus dem Unternehmen werden oft auch diese Ansprüche streitig.

Aus Sicht des Arbeitnehmererfinders sollten zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen im Falle einer Aufhebungsvereinbarung oder eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht Ansprüche auf Erfindervergütung ausdrücklich ausgenommen werden, wenn die Parteien ihre gegenseitigen Ansprüche als erledigt erklären.

Aus Sicht des Arbeitnehmererfinders sollten ferner etwaige arbeitsvertragliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Erfindervergütung beachtet werden.

Grundsätzlich ist das Werksvertragsrecht kein Gebiet, auf dem Patentanwälte beraten.

Wenn aber im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Entwicklungs- oder Kooperationsverträge zwischen verschiedenen Unternehmen vereinbart werden sollen, stellt die Verwertung der Ergebnisse der Arbeiten eine wesentliche Regelung dar. Hier werden häufig sehr weit in die Zukunft reichende Regelungen getroffen, deren Beurteilung profunde Kenntnis des Patentrechts, des Arbeitnehmererfinderrechts und des Kartellrechts erfordert.