Allgemeine Informationen zu Gebrauchsmustern
Das Gebrauchsmuster ist ebenso wie das Patent ein technisches Schutzrecht, mit dem sich technische Erfindungen schützen lassen. Durch ein Gebrauchsmuster können Vorrichtungen bzw. gegenständliche Produkte oder Stoffe geschützt werden. Im Unterschied zum Patent lassen sich jedoch generell keine Verfahren, z.B. Arbeits- oder Herstellungsverfahren schützen. Im Übrigen gelten für ein Gebrauchsmusterschutz die gleichen Schutzausschließungsgründe wie beim Patent bezüglich Naturgesetze, gedankliche Tätigkeiten usw.
Ein Gebrauchsmuster ist ein nicht geprüftes Schutzrecht. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt nach einer nur formalen Prüfung nur wenige Wochen nach der Einreichung einer entsprechenden Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Nach der Eintragung können wie aus dem Patent Verbietungsrechte aus dem Gebrauchsmuster geltend gemacht werden. Im Vergleich zur Dauer des Prüfungsverfahrens bei einem Patent bietet das Gebrauchsmuster somit einen erheblichen zeitlichen Vorteil, um schnell zu einem durchsetzbaren Recht zu gelangen. Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt zunächst 3 Jahre und kann mit Zahlung entsprechender Gebühren stufenweise auf höchstens 10 Jahre verlängert werden.
Es ist zu beachten, dass Jedermann einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellen kann, wobei dann seitens des DPMA eine materielle Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit vorgenommen wird. Gleiches gilt für ein gerichtliches Verfahren gegen einen möglichen Verletzer, bei dem das angerufene Landgericht selbst die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters beurteilen kann. Bevor aus einem Gebrauchsmuster heraus gerichtliche Schritte angedroht oder gar eingeleitet werden, empfiehlt es sich, die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters zu untersuchen, um zuvor das Gebrauchsmuster unter Umständen einzuschränken.
Ebenso wie das Patent unterliegt ein Gebrauchsmuster dem Erfordernis der Neuheit. Probleme könnten sich dann ergeben, wenn der erfindungsgemäße Gegenstand vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters veröffentlicht worden ist. Für diesen Fall ist im Gebrauchsmustergesetz eine sog. Neuheitsschonfrist vorgesehen, nach der eine Veröffentlichung der Erfindung durch den Anmelder selbst innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag nicht zum Stand der Technik zählt, also unschädlich ist. Mit einem Gebrauchsmuster bleiben deshalb ggf. versehentliche eigene Veröffentlichungen einer Erfindung innerhalb der genannten 6 Monate unberücksichtigt.
Ein Gebrauchsmuster kann auch aus einer Patentanmeldung abgezweigt werden, wobei dann als Anmeldetag der Anmeldetag der Patentanmeldung zählt. Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters kann nur innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, wenn die Patentanmeldung erledigt (z.B. durch Patenterteilung oder ein etwaiges Einspruchsverfahren gegen das Patent abgeschlossen ist). Die Abzweigung hat den wesentlichen Vorteil, dass für den Anmeldetag die Patentanmeldung zugrunde gelegt wird, der ggf. bereits Jahre zurückliegt. Dies wirkt sich positiv auf den Stand der Technik aus, der für das Gebrauchsmuster zu berücksichtigen ist. Ungeachtet einer möglichen Abzweigung besteht auch für das Gebrauchsmuster eine Prioritätsfrist von 12 Monaten, binnen der die Priorität einer älteren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen werden kann.
Das Gebrauchsmuster eignet sich im Übrigen wie jedes andere Schutzrecht für die Vergabe von Lizenzen.
Welche Dienstleitungen die Patentanwaltskanzlei Sparing für Sie beim Schutz von Erfindungen als Patent oder Gebrauchsmuster erbringen kann, finden Sie hier