Allgemeine Informationen zu Designs und Geschmacksmustern

Ein Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon im Wesentlichen im Bereich des Designs und der angewandten Kunst. Diese Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben.

Ein Erzeugnis ist hierbei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart hat.

Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob die Formalvorschriften für die Anmeldung erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung ein Muster im Sinne des Geschmackmustergesetzes ist und ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt oder ob das Muster eine missbräuchliche Verwendung eines Zeichens oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellt. Sie prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen – insbesondere die Neuheit oder Eigenart – erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte geprüft. Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere der genannten Schutzvoraussetzungen fehlen.

Der Geschmacksmusterschutz beginnt mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die maximale Schutzdauer von 25 Jahren – gerechnet ab dem Anmeldetag – wird erreicht, wenn der Schutz alle fünf Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr aufrechterhalten wird.

Innerhalb von 6 Monaten nach dem Prioritätstag können Auslandsanmeldungen unter Inanspruchnahme der Priorität eingereicht werden. Eine europäische Anmeldung gilt für das gesamte Gebiet der europäischen Union.

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