Allgemeine Informationen zu Marken

Markenschutz
Die Verbraucher sind es gewohnt, sich bei ihren Einkäufen an Marken zu orientieren. Hierbei wird häufig zwischen „Brands“ und „no name“ Marken unterschieden. Rechtlich gesehen sind beides Kennzeichnungen mit Markencharakter. Allgemein bekannt ist der Hinweis ®, der häufig an einem Logo oder an einem Markenwort angebracht ist. Dies ist der Hinweis auf „registrierte (eingetragene) Marke“.

Kennzeichnungsrechte
Die eingetragene Marke ist aber nur eine Untergruppe aus der Gruppe der Kennzeichnungsrechte, die alle dazu dienen, auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen und daher gegenseitig miteinander in Konflikt geraten können. Hier sind beispielsweise zu nennen die Firma eines (auch ausländischen!) Unternehmens, die Geschäftsbezeichnung, der Titel und andere mehr.

Eine besondere Komplikation besteht darin, dass für Deutschland drei registrierte Marken nebeneinander koexistieren. Dies sind zum einen deutsche Marken, die das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München und Jena einträgt. Daneben existieren EU-weite Gemeinschaftsmarken, die das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante/Spanien einträgt. Und schließlich gelten auch noch die sogenannten International registrierten („IR-„)Marken, in denen Deutschland und/oder die EU benannt ist, wenn die Eintragung von der Weltagentur für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf erfolgt ist.

Geschützte Markenform
Als eingetragene Marke können die unterschiedlichsten Formen eingetragen werden:
– Worte – z.B. „Tesa“ oder „Colourchild“
– Wortfolgen („Claims“) – z.B. „Rent a brain“ oder „Wir machen Appetit“
– Bilder – z.B. der „Sarotti-Mohr“, das „Posthorn“ oder die „Drei Streifen“
– Kombinierte Wort-/Bildmarken
– Klangfolgen – z.B. das Tagesschau-Jingle
– Farbkombinationen – z.B. Magenta/Grau
– Positioniermarken – z.B. der rote Streifen im Schuhabsatz
– weitere

Geschützte Waren und Dienstleistungen
Jeder Markenanmeldung ist neben den Angaben über den Anmelder und die angemeldete Kennzeichnung ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beizufügen, für das die Marke geschützt sein soll. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dieselbe Marke auch mehrmals für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen – sowohl für denselben als auch für verschiedene Anmelder – angemeldet und eingetragen werden kann. Beispiele hierfür sind zahlreich (z.B. Mercedes oder Bounty). Das nachträgliche Hinzufügen von Waren und Dienstleistungen ist nicht zulässig; eine nachträgliche Beschränkung ist immer möglich.

Schutzumfang der Marke
Der Inhaber einer Marke ist ausschließlich berechtigt, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Der Schutzumfang erstreckt sich außerdem auf ähnliche Marken und ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Es bestehen gegen Verletzer Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und weitere.

Eintragungsverfahren
Jede Markenanmeldung muss zwei Hürden überwinden: Die sogenannten absoluten Schutzhindernisse und die sogenannten relativen Schutzhindernisse.

Die absoluten Schutzhindernisse werden bei einer Markenanmeldung von Amts wegen geprüft. Hier werden von den Prüfern im Amt vor allem zwei Beanstandungen häufig (oft auch zu Unrecht) geäußert: Dem Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft und es bestehe an der Angabe ein Freihaltebedürfnis für Wettbewerber. Bei der Beurteilung, ob Schutzhindernisse vorliegen oder nicht, gibt es eine breite Grauzone, in der es oft auf die Argumentation ankommt.

Die relativen Schutzhindernisse werden nur dann geprüft, wenn der Berechtigte sie im Widerspruchsverfahren geltend macht. Im Widerspruchsverfahren können neben älteren Marken auch andere ältere Rechte, z.B. Unternehmensbezeichnungen, geltend gemacht werden. Das Widerspruchsverfahren ist ein gerichtsähnlich ausgebildetes Verfahren, an dem beide Seiten beteiligt sind. Es hat sich in der Vergangenheit als praktisch erwiesen, von diesem kostengünstigen Verfahren Gebrauch zu machen, um gegen fremde Marken schon zu einem Zeitpunkt vorzugehen, zu welchem die fremde Marke vielleicht noch gar nicht benutzt wird. Wichtig ist es daher, den Bestand an relevanten älteren Kennzeichen vor der Anmeldung oder der Benutzungsaufnahme einer Marke zu recherchieren.

Schutzdauer
Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldung. Die Schutzdauer kann aber beliebig oft wieder um weitere zehn Jahre gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr verlängert werden. Wird die Marke fünf Jahre nach Eintragung nicht benutzt, droht ihr Verfall wegen Löschungsreife. Für eine Marke können auch Lizenzen vergeben werden. Die Lizenz sollte so abgefasst sein, dass die Benutzung dem Lizenzgeber zugerechnet wird.

Zusammenfassend
– Vor der Anmeldung einer Marke sollte stets überprüft werden, ob diese im Lichte der absoluten Schutzhindernisse eintragbar ist.
– Vor Anmeldung einer Marke sollte überdies stets überprüft werden, ob identische oder ähnliche Voreintragungen existieren. Häufig gibt der Stand des Registers den Ausschlag unter mehreren zur Auswahl stehenden Marken.
– Bei der Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sollten künftige Geschäftsfelder in die Überlegung mit einfließen.
– Möglichst ab der Anmeldung der Marke sollte eine Überwachung der Dritteintragungen eingerichtet werden, um die Schwächung der eigenen Marke durch nahe kommende weitere Marken frühzeitig bekämpfen zu können.

Welche Dienstleitungen die Patentanwaltskanzlei Sparing für Sie beim Schutz von Kennzeichnungen aller Art als eingetragene Marke erbringen kann, finden Sie hier